Dies ist eine Marketing-Anzeige. Bitte lesen Sie den Verkaufsprospekt bzw. das Informationsdokument nach § 307 Abs. 1 und 2 KAGB sowie das Basisinformationsblatt bzw. das PRIIPs KID, bevor Sie eine endgültige Anlageentscheidung treffen.

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Ansprechpartner für BVT Bestandskunden

Die Mitarbeiter unserer Anlegerbetreuung sind alle langjährig erfahrene Experten und gerne für Sie da. Bei Fragen zu Ihrer Beteiligung wenden Sie sich bitte an einen der untenstehnden Ansprechpartner.

Zu den meisten Fragen finden Sie in unseren FAQ oder im Downloadbereich alle relevanten Informationen / Formulare.

ErreichbarkeitMontag bis Freitag von 9.00  – 17.00 Uhr
Postanschrift

Rosenheimer Str. 141 h
81671 München

Telefonnummer+49-89-38165-0
E-Mailadresseinvestorenbetreuung@bvt.de

 

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Herr Khan

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Leiter Zentrale Anlegerverwaltung

Herr Hacker

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Anlegerverwaltung
 

Frequently Asked Questions (FAQ)

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Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen zu bestimmten Themen gleich online.

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Persönliche Stammdaten

Wie kann ich meine Adresse ändern?
Mit unserem Änderungsformular können Sie uns Ihre neue Adresse einfach und schnell per Post, Fax oder E-Mail mitteilen: 
Formular zur Aktualisierung von Anlegerdaten für natürliche Personen
Formular zur Aktualisierung von Anlegerdaten für nicht natürliche Personen

Wie kann ich meine Bankverbindung für Ausschüttungen ändern?
Mit unserem Änderungsformular können Sie uns Ihre neue Bankverbindung per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail einreichen. Bitte denken Sie daran, den Auftrag zu unterschreiben. Über die Änderung Ihrer Bankverbindung bekommen Sie von uns eine schriftliche Bestätigung. 
Formular zur Aktualisierung von Anlegerdaten für natürliche Personen
Formular zur Aktualisierung von Anlegerdaten für nicht natürliche Personen

Wie kann ich es Dritten (z.B. Angehörige, Steuerberater) ermöglichen, Auskünfte über meine Beteiligung einzuholen?
Mittels unseres Formulars zur Auskunftserteilung können Sie darin einwilligen, dass wir Dritten Auskünfte über Ihre Beteiligung geben. Gerne stellen wir Ihnen dieses Formular auf Anfrage zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns dazu unter investorenbetreuung@bvt.de 

Laufzeit

Gibt es eine feste Laufzeit bei einer Fondsgesellschaft?
Die Laufzeit einer Fondsgesellschaft ist im jeweiligen Gesellschaftsvertrag individuell geregelt.
Gesellschaften ab dem Auflagejahr 2015 haben in der Regel eine feste Laufzeit mit Verlängerungsoption. Ältere Fondsgesellschaften sind häufig auf unbestimmte Zeit gegründet und haben nur eine Mindestlaufzeit. Alle Gesellschaften laufen so lange, bis die Investitionsobjekte (z. B. Immobilien, Beteiligungen an anderen Fondsgesellschaften) vollständig veräußert wurden. Die geltenden Regelungen finden Sie im Gessellschaftsvertrag der jeweiligen Fondsgesellschaft.

Bekomme ich am Ende der Laufzeit mein angelegtes Kapital zurückgezahlt?
Eine Rückzahlung des Anlagebetrags in einer Summe am Ende der Laufzeit, wie z.B. bei festverzinslichen Wertpapieren, erfolgt grundsätzlich nicht. Die Fondsgesellschaft wird nach Ablauf der Grundlaufzeit oder ggf. einer verlängerten Laufzeit aufgelöst und abgewickelt (liquidiert). Im Rahmen der Liquidation werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen der Gesellschaft eingezogen, das übrige Vermögen in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird nach den Regeln des jeweiligen Gesellschaftsvertrages und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt.
Während der Laufzeit des Fonds wird das eingezahlte Kapital dazu verwendet, die Investitionsobjekte zu erwerben (z. B. Immobilien, Windparks, Private Equity Beteiligungen). Rückzahlungen erfolgen ausschließlich über die Ausschüttungen.

Steuern

Muss ich meine Ausschüttungen in der Steuererklärung angeben?
Nein, grundsätzlich sind Ausschüttungen nicht in der Steuererklärung anzugeben.
Eine Ausschüttung stellt handelsrechtlich eine Entnahme aus der Fondsgesellschaft dar. Einmal pro Jahr wird von der Fondsgesellschaft ein steuerliches Ergebnis anhand der Einnahmen der Fondsgesellschaft festgestellt und den Anlegern schriftlich mitgeteilt.

Was muss ich in der Steuererklärung angeben?
Nur die den Anlegern einmal pro Jahr schriftlich mitgeteilten steuerlichen Ergebnisse sind für die Steuererklärung relevant.

Muss ich auf das steuerliche Ergebnis meiner Beteiligung warten, um meine persönliche Steuererklärung abgeben zu können?
Nein. Sie können Ihre Steuererklärung unabhängig von unserer steuerlichen Ergebnismitteilung jederzeit abgeben.
Das auf Sie entfallende anteilige Ergebnis wird automatisch an Ihr Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Auf den Zeitpunkt dieser amtsinternen Meldung haben wir keinen Einfluss. 

Wieso weicht das steuerliche Ergebnis von der erhaltenen Ausschüttung ab?
Ausschüttung und steuerliches Ergebnis sind getrennt voneinander zu betrachtende Größen. Die Höhe der Ausschüttung unterscheidet sich vom steuerlichen Ergebnis der Fondsgesellschaft, weil beide auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen basieren. Die Ausschüttungen erfolgen aus frei verfügbarer Liquidität der Gesellschaft. Das steuerliche Ergebnis stellt den steuerlichen Gewinn oder Verlust der Fondsgesellschaft dar. Ein steuerlicher Gewinn ist von den Anlegern anteilig zu versteuern – unabhängig davon, ob aus der Liquidität Ausschüttungen erfolgen oder nicht. 

Was sind Sonderwerbungskosten/Sonderbetriebsausgaben?
Sonderwerbungskosten/Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die in einem eindeutigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung stehen und von den Anlegern persönlich getragen werden. Beispiele hierfür sind Darlehenszinsen für eine bestehende Anteilsfinanzierung oder Gebühren für Umschreibungen.

Sonderwerbungskosten/Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft geltend gemacht werden und müssen daher jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich unter Beifügung entsprechender Belege eingereicht werden.

Kann ich einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung einreichen? 
Nein. Die Fondsgesellschaft erzielt Kapitaleinkünfte in eigenem Namen. Ein persönlicher Steuerfreibetrag wird durch das jeweilige Finanzamt im Rahmen der individuellen Steuerveranlagung des Anlegers automatisch berücksichtigt.

Was ist eine FATCA Selbstauskunft?
FATCA steht für “Foreign Account Tax Compliance Act” und ist ein US-Steuergesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit von in den USA steuerpflichtigen Personen.
Dabei handelt es sich um einen internationalen Standard zum automatischen Austausch von Steuerinformationen. Zielsetzung ist die Verhinderung grenzüberschreitenden Steuerbetrugs sowie die Förderung der Steuerehrlichkeit. Auch wenn Sie selbst in keinem anderen Land als Deutschland steuerpflichtig oder wohnhaft sind, sind wir verpflichtet, unsere Anleger hinsichtlich FATCA zu prüfen. Zu diesem Zweck bestätigen Sie als Kunde Ihre Steuerdaten auf dem Formular FATCA Selbstauskunft.

BVT Selbstauskunft FATCA natürliche Person
BVT Ausfüllhilfe FATCA natürliche Person

BVT Selbstauskunft FATCA nicht natürliche Person
BVT Ausfüllhilfe FATCA nicht natürliche Person

Ausschüttungen

Muss ich meine Ausschüttungen in der Steuererklärung angeben?
Nein, grundsätzlich sind Ausschüttungen nicht in der Steuererklärung anzugeben.
Eine Ausschüttung stellt handelsrechtlich eine Entnahme aus der Fondsgesellschaft dar.

Wieso weicht das steuerliche Ergebnis von der erhaltenen Ausschüttung ab?
Ausschüttung und steuerliches Ergebnis sind getrennt voneinander zu betrachtende Größen. Die Höhe der Ausschüttung unterscheidet sich vom steuerlichen Ergebnis der Fondsgesellschaft, weil beide auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen basieren. Die Ausschüttungen erfolgen aus frei verfügbarer Liquidität der Gesellschaft. Das steuerliche Ergebnis stellt den steuerlichen Gewinn oder Verlust der Fondsgesellschaft dar. Ein steuerlicher Gewinn ist von den Anlegern anteilig zu versteuern – unabhängig davon, ob aus der Liquidität Ausschüttungen erfolgen oder nicht.

Bekomme ich am Ende der Laufzeit mein angelegtes Kapital zurückgezahlt?
Eine Rückzahlung des Anlagebetrags in einer Summe am Ende der Laufzeit, wie z.B. bei festverzinslichen Wertpapieren, erfolgt grundsätzlich nicht. Die Fondsgesellschaft wird nach Ablauf der Grundlaufzeit oder ggf. einer verlängerten Laufzeit aufgelöst und abgewickelt (liquidiert). Im Rahmen der Liquidation werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen der Gesellschaft eingezogen, das übrige Vermögen in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird nach den Regeln des jeweiligen Gesellschaftsvertrages und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt.
Zu Beginn und ggf. auch während der Laufzeit des Fonds wird das eingezahlte Kapital dazu verwendet, die Investitionsobjekte zu erwerben (z. B. Immobilien, Windparks, Private Equity Beteiligungen). Rückzahlungen erfolgen ausschließlich über die Ausschüttungen.

Fonds und Beteiligung

Was ist der Unterschied zwischen einem Direktkommanditisten und einer Treugeberbeteiligung?
Ein Direktkommanditist ist unmittelbar an der Investmentgesellschaft beteiligt. Bei einer Treugeberbeteiligung erfolgt die Beteiligung mittelbar über eine Treuhandgesellschaft. Gesellschaftsvertraglich haben Direktkommanditisten und Treugeber die gleichen wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Ein Direktkommanditist ist mit seinem Namen, Wohnort und Geburtsdatum in das öffentlich einsehbare Handelsregister eingetragen. Er ist verpflichtet, eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen. Hierfür entstehen ihm zusätzlich Kosten.

Erben und Verschenken

Der Anleger einer Beteiligung ist verstorben und ich bin Erbe. Was muss ich tun?
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft wird gemäß Gesellschaftsvertrag mit dem/den Erben fortgesetzt. Der/Die Erben haben sich durch Vorlage eines Erbnachweises zu legitimieren. Damit wir Ihr Anliegen bestmöglich bearbeiten können, reichen Sie uns bitte in einem ersten Schritt zur Legitimation folgende Unterlagen ein:

  • bankbestätigte Kopie der Sterbeurkunde
  • bankbestätigte Kopie des Erbnachweises (z.B. Erbschein oder notariell eröffnetes Testament bzw. notariell eröffneter Erbvertrag inklusive Eröffnungsprotokoll)
  • Selbstauskunft FATCA aller Erben (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Formular Identifizierung aller Erben (ausgefüllt, unterschrieben und z.B. durch Ihre Hausbank bestätigt)
  • bankbestätigte Kopie des gültigen Personalausweises aller Erben (Vorder- und Rückseite) bzw. des gültigen Reisepasses oder Durchführung des Postident-Verfahrens (BVT-Postident-Infoblatt)
     

Als Erbe können Sie die Beteiligung an der Fondsgesellschaft weiter halten oder sie jeweils zum nächsten 31.12. auf dem Zweitmarkt veräußern. Bitte teilen Sie uns Ihren Wunsch an investorenbetreuung@bvt.de mit. Wir werden Ihnen dann ggf. die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen. 

Wie hoch ist der erbschaftsteuerliche Wert der Beteiligung zum Todestag?
Bitte stellen Sie Ihre Anfrage an folgende E-Mailadresse: investorenbetreuung@bvt.de. Wir beantworten Ihre Anfrage, sobald uns die o.g. Unterlagen zur Legitimation vollständig vorliegen.

Ich möchte meine Beteiligung verschenken?
Grundsätzlich kann Ihre Beteiligung verschenkt werden. Teilen Sie uns neben Ihrer Kundennummer und dem gewünschten Stichtag des Übergangs, die persönlichen Daten (Name, Vorname, Adresse) des Beschenkten an folgende E-Mailadresse mit: investorenbetreuung@bvt.de. Wir senden Ihnen dann kostenlos ein Muster für einen Übertragungsvertrag zu.

Kündigung

Kann ich meine Beteiligung kündigen?
Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist geregelt, ob und unter welchen Bedingungen ein Kündigungsrecht besteht.

Was muss ich tun, wenn ich meine Beteiligung kündigen möchte und was passiert dann?
Eine Kündigung muss schriftlich mit Ihrer Unterschrift unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag angegebenen Kündigungsfristen bei der Fondsgesellschaft eingereicht werden.
Über den Eingang bzw. die Vormerkung der Kündigung erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung. Sofern eine Kündigung zu dem gewünschten Zeitpunkt nicht möglich ist, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Wenn ein Anleger sein gesellschaftsverträgliches Kündigungsrecht ausübt und aus der Fondsgesellschaft ausscheidet, hat er einen Anspruch auf das sogenannte Abfindungs-/Auseinandersetzungsguthaben, das zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens nach Feststellung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft zum Kündigungstermin, ausgezahlt wird. 

Was ist ein Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben?
Das sogenannte Abfindungs- oder Auseinandersetzungsguthaben berechnet sich aus dem Verkehrswert der Beteiligung zum Stichtag der Kündigung bzw. nach im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regelungen.
Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich hierbei um den anteiligen Wert des Gesellschaftsvermögens, der dem Anleger zum Kündigungstermin zusteht. Dieser wird aus dem Jahresabschluss des Kündigungsjahres ermittelt und steht daher frühestens im dritten Quartal des Folgejahres der Kündigung fest. Zum Zeitpunkt der Kündigung kann daher über die mögliche Höhe des Guthabens keine Auskunft gegeben werden.

Welche Alternative zur Kündigung gibt es, um meine Beteiligung vorzeitig zu beenden?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Ihre Beteiligung über den sogenannten Zweitmarkt zu veräußern. Einen Verkaufswunsch teilen Sie uns bitte per E-Mail an investorenbetreuung@bvt.de mit.

 

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Ihr Ansprechpartner: Suleiman Khan, Leiter Zentrale Anlegerverwaltung